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HEV 12/2009 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Die Berechnung des Vermögenssteuerwertes
bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern
 
     
  Wie bereits in HEV 10/09 besprochen, hat der Regierungsrat die Weisung 2003 über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte durch die Weisung 2009 ersetzt1. Die veränderte Berechnung des Bruttomietertrages gibt Anlass, das Thema nochmals aufzunehmen und allfällige Unklarheiten auszuräumen.  
         
  Martin Byland
Martin Byland,
lic. iur. Rechtsanwalt,
TBO Treuhand AG,
Zürich
  Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken sind (wie bisher) ausschliesslich zum Ertragswert zu bewerten. Der Substanzwert spielt somit keine Rolle. Mit dieser Berechnungsart bleiben weitere Kriterien wie etwa das Alter der Liegenschaft unberücksichtigt. Der Steuerwert hängt somit ausschliesslich davon ab, wie hoch die Mieten sind. Unter Geschäftshäusern werden Liegenschaften verstanden, deren Ertrag überwiegend durch geschäftliche Nutzung bestimmt wird (Bank-, Büro- und Ladengebäude mit kleinem Wohnanteil usw.).

Zu kapitalisierender Ertrag
Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern zu kapitalisieren. Bei Mehrfamilienhäusern umfasst der zu kapitalisierende Ertrag grundsätzlich die Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen.
 
   
  Zu diesem Betrag sind alle Unterhaltskosten und Abgaben dazuzuzählen, welche üblicherweise vom Eigentümer bezahlt werden, aber im konkreten Fall vom Mieter übernommen wurden (z.B. Liftunterhalt). Begründet wird dies gemäss Rechtsprechung damit, dass im Kapitalisierungssatz auch Bewirtschaftungskosten berücksichtigt sind. Nicht zu den dazuzuzählenden Aufwendungen gehören schon bisher die Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung, da dies Kosten sind, die typischerweise vom Mieter selber getragen werden. Mit der neuen Weisung 2009 müssen auch Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für die Abwasserreinigung nicht mehr dazugezählt werden. Auch sie fallen somit inskünftig für die Berechnung des massgebenden Mietertrags ausser Betracht. Diese Regelung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wer welche Kosten übernommen hat. Hat also der Eigentümer Nebenkosten wie Heizung oder Wasser anstelle des Mieters selber bezahlt, kann er diese Kosten vom Gesamtmietertrag in Abzug bringen.
Grundsätzlich ist auf den tatsächlich erzielten Mietertrag abzustellen. Nur bei nicht- oder nur teilweise vermieteten Objekten (z.B. Neubau) oder bei Vermietung zu Vorzugsbedingungen ist der erzielbare Ertrag in die Berechnung einzubeziehen. Bei Wohnungen, welche vom Eigentümer selber bewohnt werden, ist der Mietertrag ohne Berücksichtigung eines eventuellen Einschlages2 zum Mietertrag dazuzuzählen. Bei Geschäftshäusern gelten diese Regeln sinngemäss.
 
     
  Unveränderter Kapitalisierungssatz
Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag aller Mehrfamilien- und Geschäftshäuser zu einem Satz von 7,05% zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz und einem Zuschlag. Der Basiszinssatz berücksichtigt die aktuelle Zinssituation und die Zinserwartungen der Zukunft. Er wurde mit 4,75% eingesetzt. Dazu kommt ein Zuschlag von 2,3% zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten und zur Bildung angemessener Rücklagen für den Unterhalt der Bauten.
 
     
  Schlussbemerkung
Die Neuberechnung des zu kapitalisierenden Ertrages ist eine der zwei Änderungen bei der Weisung 2009, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Im Rahmen der Überprüfung der bisherigen Weisung 2003 wurde der seit 1999 unveränderte Kapitalisierungssatz von 7,05% ebenfalls überprüft, eine Anpassung aber verworfen. Auch bei den ausschliesslich zum Ertragswert bewerteten Liegenschaften gilt, dass der Vermögenssteuerwert den Verkehrswert nicht übersteigen darf.
 
     
 
1 Siehe www.steueramt.zh.ch unter Erlasse und Merkblätter.
2 In der Regel 30% als Einschlag auf dem Marktmietwert oder individueller Abzug wegen Härtefall.
 
 
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