FAQs

Häufige Fragen - Verkaufen.

Hier finden Sie die Antworten aus dem Immobilienverkauf.

Wie finde ich einen passenden Immobilienmakler?

Fragen Sie mehrere Makler an und lassen Sie sich eine unverbindliche Offerte ausarbeiten.

Vergleichen Sie die Offerten nicht nur bezüglich des Provisionsansatzes, sondern auch bezüglich der damit verbundenen Leistungen. Lassen Sie sich nicht dazu verleiten, dem Makler mit dem höchsten Schätzungsergebnis Ihrer Immobilie blind den Auftrag zu erteilen. Der Makler ist der verlängerte Arm des Eigentümers und muss dessen Interessen glaubhaft vertreten können. Gegenüber dem Käufer ist der Makler die erste Ansprechperson, ein seriöser Berufshintergrund, ein kompetentes und Vertrauen erweckendes Auftreten sind daher unabdingbar.

Vertrauen Sie bei der Wahl Ihres Maklers auch einmal auf Ihr Bauchgefühl.

Kann ich einen Verkauf auch ohne Immobilienmakler durchführen?

Der Verkauf einer Immobilie ist mit einigen Risiken und Mühen verbunden.

Wer dies auf sich nimmt, kann die Maklergebühren sparen. Ein lokal verankerter Immobilienmakler hat von der aktuellen Situation vor Ort Kenntnis und Beziehungen zu Personen, die an einem Kauf tatsächlich interessiert sind. Der Makler kann einen möglichen Verkaufspreis einschätzen und wird aufgrund seiner Erfahrung ein Konzept vorlegen, mittels welchem ein Verkaufserfolg erzielt werden kann. Ein seriöser Makler wirkt auch als Bindeglied zwischen Käufer und Verkäufer und schafft gegenseitiges Vertrauen.

Die Kosten des Maklers können bei den Grundstückgewinnsteuern (teilweise) geltend gemacht werden.

Was geschieht mit den bestehenden Mietverträgen beim Verkauf einer Immobilie?

Die bestehenden Mietverträge gehen von Gesetzes wegen auf den neuen Eigentümer über und bleiben unverändert bestehen.

Was geschieht mit den Versicherungspolicen beim Verkauf einer Immobilie?

Die obligatorische Versicherung der Kantonalen Gebäudeversicherung geht von Gesetzes wegen auf den neuen Eigentümer über.

Die privaten Gebäudeversicherungen gehen ebenfalls auf den neuen Eigentümer über, wobei dieser eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der ersten 30 Tage nach der Handänderung hat.

Wie hoch sind die Gebühren beim Notariat und Grundbuchamt und wer hat diese zu tragen?

Die Gebühren sind pro Kanton unterschiedlich hoch. Im Kanton Zürich gelten derzeit folgende Ansätze:
  • Öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages 1 Promille des Kaufpreises zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer
  • Eigentumsübertragung 1 Promille des Kaufpreises

Es ist den Vertragsparteien überlassen, wer diese Gebühren zu tragen hat; üblicherweise werden diese je zur Hälfte getragen. In diesem Zusammenhang ist die solidarische Haftung unter den Vertragsparteien zu beachten. Gebühren für die Erhöhung, bzw. Errichtung von Grundpfandtitel sind alleine von der erwerbenden Partei zu bezahlen.

  • Öffentliche Beurkundung 1 Promille der Erhöhungs- oder Errichtungs-Summe zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer
  • Grundbuchamtliche Gebühr 1 Promille der Erhöhungs- oder Errichtungs-Summe

Sind schriftliche Reservationsvereinbarungen gültig?

Kaufverträge und Vorverträge über Grundstücke sind nur dann gültig, wenn sie öffentlich beurkundet werden.

Kann eine geleistete Anzahlung allenfalls zurückgefordert werden?

Schriftliche Reservationsvereinbarungen sind demzufolge nichtig, also für beide Parteien gänzlich unverbindlich.

Der Kaufinteressent kann trotz Unterschrift die Reservationszahlung verweigern, soweit er diese noch nicht entrichtet hat und bereits entrichtete Zahlungen wieder zurückfordern. Bei einem Nichtzustandekommen des Kaufvertrages trotz unterzeichneter Reservationsvereinbarung ist der Anbieter natürlich enttäuscht und möchte insbesondere geleistete Zahlungen behalten, weil er seine Suche praktisch wieder von vorne beginnen muss. Der Interessent kann die geleistete Anzahlung dennoch in der Regel herausverlangen. Der Verkäufer kann grundsätzlich lediglich die Kosten für die effektiven, in guten Treuen getätigten Aufwände zurückbehalten.


Hinweis zu Anzahlungen

Anzahlungen sind für den Käufer mit einem gewissen Risiko verbunden. Sollte der Verkäufer vor der Eigentumsübertragung zahlungsunfähig werden, ist das Geld meist verloren. Oftmals werden kleinere Anzahlungen bereits vor der Beurkundung anlässlich der Unterzeichnung einer sogenannten Reservationsvereinbarung geleistet. Wir empfehlen Ihnen, solche Anzahlungen zurückhaltend und keinesfalls in bar, sondern mittels Überweisung auf ein Konto zu tätigen. Ausserdem sollten sie abklären, ob es sich beim Kontoinhaber tatsächlich um den Grundstückseigentümer handelt.

Quelle/siehe auch: notariate.zh.ch

Was hat mit abbezahlten (amortisierten) Schuldbriefen zu erfolgen?

Der Gläubiger hat abbezahlte Papier-Schuldbriefe dem Schuldner zurückzugeben. Bei Namenschuldbriefen muss zusätzlich die Übertragung auf den Schuldner auf dem Schuldbrief vermerkt werden (Indossament. Beim Register-Schuldbrief hat der bisherige Gläubiger der Übertragung des Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zuzustimmen.)

Der Schuldner bzw. Pfandeigentümer hat die Wahl, beim Papier-Schuldbrief den abbezahlten Schuldbrief dem Grundbuchamt zur Löschung einzureichen oder ihn an einem sicheren Ort zu verwahren bzw. beim Register-Schuldbrief die Löschung des Eintrages im Grundbuch zu verlangen oder den Schuldbrief als Eigentümerschuldbrief fortbestehen zu lassen. Bei einer erneuten Kreditaufnahme können durch die Wiederverwendung des abbezahlten Schuldbriefes Gebühren gespart werden.

Wird aber der abbezahlte Schuldbrief (Pfandtitel) vermisst, so ist ein aufwändiges und ziemlich kostspieliges Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Erst dann kann der Eintrag im Grundbuch gelöscht werden.

Bei teilweiser Abzahlung des Schuldbriefes besteht die Möglichkeit, die entsprechende Reduktion im Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief auch auf dem Pfandtitel nachführen zu lassen. Erfolgt keine solche Reduktion — besteht gleich wie bei abbezahlten Schuldbriefen — theoretisch die Gefahr, dass der Gläubiger die im Schuldbrief verbriefte Forderung an einen gutgläubigen Dritten veräussert. Diesem gutgläubigen Dritten könnten bereits geleistete Zahlungen nicht entgegengehalten werden.

Quelle/siehe auch: notariate.zh.ch

Was ist ein Servitut bzw. eine Dienstbarkeit?

Ein Servitut oder eine Dienstbarkeit ist eine beschränkte dingliche Belastung eines Grundstücks mit einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht. Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit) in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Berechtigten gefallen lassen muss oder nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.

Was steht im Grundbuch und wie ist dieses aufgebaut?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über Grundstücke eines bestimmten Gebietes.

Es besteht aus dem Hauptbuch sowie den Plänen, die das Hauptbuch ergänzen, den Liegenschaftsverzeichnissen, den Belegen (Hauptbelege A), den Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuch. Ergänzt wird das Grundbuch durch eidgenössische und kantonale Hilfsregister.

Das Hauptbuch enthält die Grundstückbeschriebe sowie die an diesen Grundstücken bestehenden dinglichen Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte usw.) und weitere Angaben. In den Tagebüchern werden die Grundbucheinträge chronologisch vermerkt. Als Hauptbelege A werden die Rechtsgrundausweise, die dem Grundbucheintrag zugrunde liegen, wie z.B. Kaufverträge, Pfandverträge, bezeichnet. Ergänzende Belege werden zu den Nebenakten A genommen. Grundkataster (Fläche, Art der Gebäude, Mutationen). Diese Informationen erhalten die Notariate vom Geometer.

Der Grundkataster (Buchreihe, lose Karten oder elektronisch) wird von den Nachführungsstellen erstellt. Die amtliche Vermessung (Neuvermessungen, Katastererneuerungen sowie die laufende Nachführung) erfolgt im Kanton Zürich durch rund 25 private Geometerbüros und acht kommunale Vermessungsämter. Die amtliche Vermessung beschreibt Lage, Form und Inhalt eines Grundstücks und hält die Angaben im Plan für das Grundbuch fest.

Caroline Meier

Immobilienmaklerin

Reto Bindschädler

Stv. Leiter

Roger Kuhn

Leiter Verkauf/Vermittlung, Bewertung/Expertisen