01. Oktober 2024

Blätterfall im Herbst

Es gehört zum Herbst dazu – die Blätter verfärben sich und fallen von den Bäumen. Die Farbenpracht mag fürs Auge zwar schön sein, manch Nachbar ärgert sich aber über die Blätterflut im eigenen Garten. 
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Häufig sind pflanzliche Immissionen im Herbst denn auch Anlass für nachbarliche Streitigkeiten.
Doch ein Garteneigentümer kann nicht verpflichtet werden, das Laub in Nachbarsgarten aufzunehmen. Blätterfall im Herbst führt nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Sei es, dass der Nachbar sich über den verursachten Mehraufwand und die Entsorgungskosten ärgert oder über die Blätterpracht auf Strassen und Gehwegen. Richtig laut raschelt es im Blätterwald, wenn der Nachbar das Laub mit einem Laubbläser beseitigen möchte. 

Gesetzeslage

Welche Möglichkeiten habe ich als Nachbar?

Das Zivilgesetzbuch schreibt vor, dass jedermann verpflichtet ist, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Das ZGB untersagt nur übermässige Immissionen. Blätter und andere pflanzliche Immissionen gelten in Gegenden mit Gärten (z.B. Einfamilienhausquartier) in den Monaten September bis November als ortsüblich und müssen geduldet werden. Unabhängig davon, ob sich der Nachbar davon gestört fühlt. Gelten Immissionen als ortüblich sind sie nicht unzulässig. Das bedeutet, dass der Garteneigentümer nicht verpflichtet werden kann einen Baum zu fällen, das Laub in Nachbarsgarten aufzunehmen oder gar für die Reinigung der Abflussrohre und Dachrinnen aufzukommen. 

Lärmschutz

Wenn der Nachbar zum Laubbläser greift

Für Laubbläser und –sauger bestehen keine Lärmgrenzwerte. Gemäss dem Vorsorgeprinzip müssen Lärmimmissionen soweit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Behörde überprüft im Einzelfall gestützt auf die Grundsätze des Umweltschutzgesetzes, ob der Lärm stört und Massnahmen angeordnet werden müssen. Der Vollzug der Lärmschutzverordnung obliegt den Gemeinden und Kantonen. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, durch Bestimmungen in den örtlichen Polizeiverordnungen, allgemeine Ruhezeiten einzuführen und den Lärm, der durch Maschinen und/oder Arbeiten im Freien entstehen, zu beschränken. Während den entsprechenden Ruhezeiten ist die Benutzung von Laubbläsern und –saugern untersagt. 

Pflichten Eigentümer

Muss ich als Hauseigentümer das Laub auf meiner Privatstrasse wegräumen?

Der Eigentümer muss die Liegenschaft so unterhalten, dass bei deren bestimmungsgemässe Gebrauch keine Gefahr besteht. Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht und der dafür aufgebrachte Aufwand richten sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Räumdienst muss dem Eigentümer möglich sowie zumutbar sein. Nicht erwarten werden kann, dass der Eigentümer herabfallende Blätter immer sofort wegräumt. Ohne weiteres darf erwartet werden, dass sich Fussgänger und Fahrradfahrer den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen.

Text: Stéphanie Bartholdi, HEV Schweiz

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