01. Februar 2024

Strenge Regeln für eigenhändig verfasste Testamente

Ein Testament muss von Anfang bis Schluss eigenhändig erstellt, vollständig datiert und unterzeichnet werden. 
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In einem letztinstanzlich vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt unterschrieb eine Frau ihren handschriftlich verfassten letzten Willen nicht, nannte sich selbst aber mit Vor- und Nachnamen als Verfasserin des Testaments. Das  reichte jedoch nicht.

Dies hatte Folgen. Mit dem Testament setzte die kinderlose Frau ihre Cousine als alleinige Erbin ein.

Erbin der unterdessen Verstorbenen ist wegen der fehlenden Unterschrift unter den handschriftlich verfassten Zeilen jedoch deren Schwester und somit die gesetzliche Erbin.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass die Formvorschriften im Erbrecht auch Gültigkeitsvorschriften seien. Mit der Unterschrift zeige ein Erblasser gegenüber Dritten, dass seine Erklärung eine rechtliche Bedeutung haben solle und die Urkunde seinen letzten Willen wiedergebe.

Der Name auf dem Umschlag und auch die Selbstbezeichnung zu Beginn der von der Verstorbenen verfassten Zeilen entsprechen laut Bundesgericht den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift nicht.

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