28. Januar 2026

Wie weiter mit dem Eigenmietwert?

Die Besteuerung des Eigenmietwertes für selbstgenutztes Wohneigentum soll voraussichtlich frühestens ab Steuerjahr 2028 abgeschafft werden. 
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Bis zur Inkraftsetzung bleibt das heutige System bestehen: Der Eigenmietwert wird weiterhin besteuert, dafür können u.a. Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Versicherungsprämien sowie Schuldzinsen weiterhin abgezogen werden.
 
Mit der Reform entfällt zwar der Eigenmietwert als steuerbarer Ertrag, gleichzeitig fallen jedoch bei selbstgenutztem Wohneigentum viele bisherige Abzüge weg (z.B. Unterhaltskosten). Für vermietete Liegenschaften bleiben die Abzugsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen. Zudem sind kantonale Unterschiede möglich, insbesondere bei energetischen Sanierungen. Für Ersterwerber sind spezielle Regelungen zum Schuldzinsabzug vorgesehen.
 
Weitere Details, Voraussetzungen und Ausnahmen sind im Merkblatt enthalten. 

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